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Allgemeine Einkaufsbedingungen (07/2011) der Kröner-Stärke Bio GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1)    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3)    Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1)    An Rezepturen, Arbeitsanleitungen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2)  Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
(3)  Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
(4)  Dritten gegenüber sind sie vertraulich zu behandeln, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1)    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2)    Die gesetzliche Mehrwertsteuer und eventuelle Verkehrsabgaben sind im vereinbarten Preis enthalten, es sei denn, wir haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
(3)    Auf allen Rechnungen ist exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten, soweit er nicht nachweist, dass er die fehlende Angabe unserer Bestellnummer nicht zu vertreten hat.
(4)    Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5)    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

(1)    Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2)    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3)    Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente

(1)    Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2)    Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

(1)    Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Feststellung, beim Lieferanten eingeht.
(2)    Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3)    Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4)    Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung 36 Monate ab Gefahrenübergang.

§ 7 Produkthaftung - Garantie -  Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

(1)    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2)    Soweit der Lieferant uns Erzeugnisse liefert, die dazu bestimmt sind, unverarbeitet oder nach Verarbeitung mit anderen Erzeugnissen, mit einem Hinweis auf die Herkunft aus ökologischem Landbau vertrieben zu werden, garantiert uns der Lieferant, im Sinne seiner verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit, dass sie dazu geeignet sind und dass sie insbesondere keinen Anlass zur Vermutung geben, es seien gesetzliche Vorschriften bezüglich der Zulässigkeit des Hinweises auf die Herkunft aus ökologischem Landbau nicht eingehalten.
(3)    Soweit der Lieferant uns landwirtschaftliche oder andere Produkte, beispielsweise Lebensmittelzusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsmittel liefert, die nach ihrer Art zum Einsatz in der Lebensmittelherstellung bestimmt sein können, gelten diese als zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt, es sei denn, etwas anderes ist mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bezüglich dieser Produkte garantiert uns der Lieferant, dass sie den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, so dass wir sie zur Herstellung von Lebensmitteln verwenden können, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden dürfen und zwar ohne dass diese eine Gentechnikpflichtkennzeichnung tragen müssen.
(4)     Soweit der Lieferant uns Maschinen oder Ersatzteile liefert, verpflichtet  er sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, beim Einsatz in unserem Betrieb.
(5)    Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) und (2) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(6)    Der Lieferant verpflichtet sich, eine Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Schaden - pauschal - zu unterhalten, die seine Verpflichtungen unter Abs. (1) bis (5) deckt. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1)    Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2)    Werden wir hier von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3)    Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

(1)    Sofern wir Ware oder Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2)    Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3)    An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, sie ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4)    Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Rezepte, Arbeitsanleitungen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt vertraulich zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5)    Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1)    Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)    Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3)    Über die vorstehenden Bestimmungen hinaus gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

§ 11 Sollten einzelne Stimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, unwirksam werden oder nicht durchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

EK 0711-43081